Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroG§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
Stand: 10.06.2019
Dieses Gesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für Elektro- und Elektronikgeräte fest. Es bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren und dadurch die Effizienz der Ressourcennutzung zu verbessern. Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 1 ElektroG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 20.05.2021 – 6 U 39/20
- OLG Frankfurt am Main, 25.07.2019 – 6 U 51/19Zitiert von 2
- BGH, 28.11.2019 – I ZR 23/19Verbot des Vertriebs von Batterien ohne vorangegangene Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt - Pflichten des BatterieherstellersZitiert von 14
- BVerwG, 15.04.2010 – 7 C 9/09Elektro- und Elektronikgeräte: Registrierung; Vertriebsverbot; Herstellerfiktion; Garantienachweis; Mengenmitteilung
- BVerwG, 15.04.2010 – 7 C 9.09Zitiert von 12
- BVerwG, 26.11.2009 – 7 C 20.08Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 13.11.2025 – 6 U 36/24
- OLG Hamm, 20.07.2021 – 4 U 72/20
- LG Dortmund, 27.04.2020 – 10 O 16/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 ElektroG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.